Satzung des Fußball-Club Britannia Eichenzell 1911 Eichenzell e.V.
Gliederung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge, Umlagen
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Datenschutz
§ 11 Wegfall des Vereinszwecks/Auflösung/Verschmelzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1
Der Verein führt den Namen Fußball-Club Britannia Eichenzell 1911 e.V. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
1.2
Er hat seinen Sitz in 36124 Eichenzell und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen werden.
1.3
Der Name des Vereins lautet dann „Fußball-Club Britannia Eichenzell 1911 e.V.“.
1.4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1
Der Vereinszweck ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen
- Förderung des Fußballspiels
- Sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
2.2
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.2
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaften fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Vorstand entscheidet über den an ihn gerichteten schriftlichen Antrag.
4.2
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.3
Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene
- Jugendliche
- Kinder
- Ehrenmitglieder
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1
Mit dem Tod des Mitgliedes
5.2
Durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
5.3
Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
- ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat
- trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung
- wegen massivem unsportlichen Verhalten
5.4
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge und Umlagen
6.1
Die Mitglieder zahlen Beiträge.Die Höhe der Beiträge ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
6.2
Umlagen können nur erhoben werden, wenn sie dem Vereinszweck dienen und die Maßnahmen nicht mit den allgemeinen Mitteln des Vereins gedeckt werden können. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern.
6.3
Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag ermäßigen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über die Beiträge
- Beschlussfassung über Umlagen
- Beschlussfassung über die Ehrenamtspauschale
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
8.2
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
Sie ist vom Vorstand 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Eichenzell und in der „Fuldaer Zeitung“ einzuberufen.
Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge zu stellen. Sie sind dem Vorstand 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.
Über die Behandlung von nicht fristgerecht gestellten Anträgen entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer 75%- Mehrheit beschlossen werden.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss:
- Ort und Zeitpunkt
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Tagesordnung
- Anträge
- Abstimmungen
- Beschlüsse im Wortlaut
enthalten.
8.3
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies aus wichtigem Grunde beschließt, oder 10% der Mitglieder sie schriftlich beantragt.
Für die Einberufung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
9.1
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen.
- dem Leitungsteam
- dem Kassierer(in)
- dem Schriftführer(in)
- dem Jugendleiter(in)
- und bis zu 5 Beisitzer(innen)
Das Leitungsteam besteht aus höchstens 5 Personen. Das Leitungsteam kann, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, gemeinschaftlich gewählt werden.
9.2
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Leitungsteam und der Kassierer(in). Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Mitglieder aus dem Vorstand, im Sinne des §26 BGB, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
9.3
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
9.4
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für die Vorstandsmitglieder beschließen (Ehrenamtspauschale).
9.5
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
9.6
Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
9.7
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
9.8
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss
aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.
§10 Datenschutz
10.1
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele aus dieser Satzung. Dabei sind die zum Datenschutz bestehenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien einzuhalten.
Durch die Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten nur zum genannten Zwecke zu. Als Mitglied in den Fachverbänden (Landessportbund……) ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.
10.2
Die Weitergabe über den genannten Zweck hinaus oder der Verkauf von Daten an Dritte sind nicht zulässig.
10.3
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. (Bundesdatenschutzgesetz insbesondere §§34,35)
§11 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins
11.1
Die Auflösung oder Verschmelzung kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
11.2
Die nach §11.1 einberufene Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind.
11.3
Die Beschlüsse müssen mit einer 75%- Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen werden.
11.4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichenzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. September 2012 beschlossen.
Unterschriften:
1. Vorsitzender
2. Schriftführerin